I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden von Display & Druck-Service GmbH (DDS) ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die Preisangebote erlangen Verbindlichkeit erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch DDS. Die im Angebot des genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch einen Monat nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von DDS enthalten keine Mehrwertsteuer, diese ist jeweils geltender Höhe hinzurechnen. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Hersteller. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Mehraufwandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
4. Offensichtliche Irrtümer durch Kalkulationsfehler, Rechenfehler, Schreibfehler u.ä. bei Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigen DDS zur Anfechtung des Vertrages.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
2. DDS ist berechtigt, angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann DDS Vorauszahlung der Gesamtvergütung verlangen und bis zu deren Ausgleichung noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen DDS auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen länger als zwei Wochen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware die vereinbarte Vergütung einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II ("Preise"), kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von DDS ausdrücklich bestätigt wurden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware zur Abholung bereit gestellt wird, die Druckerei verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Lithos usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner schriftlichen Stellungnahme oder Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Produktionsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist DDS nicht verantwortlich, Soweit diese durch Umstände, welche von DDS nicht zu vertreten sind, verursacht werden.
3. Bei verzögerter Leistung, kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB (Rücktritt) nur ausüben, wenn die Verzögerung von DDS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Rücktritt kann jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung erklärt werden. Eine Haftung von DDS ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. DDS steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zu. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art, ist DDS frei Haus an die von dieser bestimmten Stelle zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
6. DDS nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen an DDS an den von ihr bestimmten Stellen zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die Verpackungen können auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackung trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist DDS berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung tatsächlich entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V Spezifische Lettershop-Leistungen
1. Adressvermittlung
1.1 Makler
DDS fungiert bei der Vermittlung angekaufter Adressen lediglich als Makler.
1.2 Adresslieferungen
Für Adresslieferungen und -nutzungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweils in Anspruch genommenen Adressverlage.
1.3 Verhältnis DDS - Adresseigentümer - Adressnutzer
Die vermittelten Adressen bleiben Eigentum der Unternehmen, die Adressen zu Werbezwecken zur Verfügung stellen. Die ausgewählten Adressensätze werden DDS zu der mit dem Anbieter der Adressen vereinbarten Nutzung zur Verfügung gestellt. DDS ist nicht verpflichtet, dem Kunden diesen Stammsatz der Adressen zur Verfügung zu stellen. Z. B. für missbräuchliche Mehrfachnutzung durch den Auftraggeber wird DDS durch den Kunden gegenüber dem Eigentümer des Datenstammes freigestellt. DDS weist den Kunden darauf hin, dass in dem Datenbestand von Adresssätzen in der Regel Kontrolladressen eingebaut sind, die dem jeweiligen Adressverlag ermöglichen, z. B. eine missbräuchliche Mehrfachnutzung festzustellen. Auch für diesen Fall stellt der Auftraggeber DDS gegenüber den Adressverlagen frei.
1.4 Haftung
DDS haftet gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber von Mailing-Aktionen nicht für die Korrektheit und Aktualität der angemieteten Datenstämme. Sollte es zu Retouren über 4 % kommen, so wird sich DDS jedoch für den Autraggeber der Mailing-Aktion im Klagefalle als Zeuge gegen den jeweiligen Adressverlag zur Verfügung stellen.
1.5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
DDS als Auftragnehmer und der Kunde als Auftraggeber verpflichten sich durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestimmungen des BDSG einzuhalten.
1.6 Zahlung
Sofern DDS im Namen des Auftraggebers Daten von Dritten anmietet oder kauft, verpflichtet sich der Kunde, diesen Rechnungsanteil in jedem Falle innerhalb der von dem Adressverlag gesetzten Zahlungsfrist an DDS zwecks Weiterleitung an den Adressverlag zu überweisen. DDS ist namens und im Auftrage des Adresseigentümers gegenüber dem Nutzer zum Inkasso berechtigt.
1.7 Haftung des DDS
DDS haftet als Vermittler nicht für mit Mängeln behaftete Adressen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der vom Adresseigentümer gemachten Angaben. Evtl. Regressansprüche sind vom Adressmieter unmittelbar gegenüber dem Adresseigentümer geltend zu machen.
2. Postfertigmachen von Werbesendungen (Lettershop-Leistungen)
2.1 Konfektionierung
Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbeaussendungen erfolgt durch DDS in branchenüblicher Weise.
2.2 Porti
Anfallende Portokosten sind DDS auf Anforderung vom Kunden vorab als Pauschale zu überweisen. DDS ist erst nach Zahlungseingang zur Postauflieferung verpflichtet. Zugesagte Auflieferungstermine verlieren ihre Gültigkeit bei verspätetem Eingang der Portokosten auf den Konten des DDS. Alle nachweislich angefallenen Gebühren und Nachforderungen der DPAG, z. B. wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Abschluss des Auftrages in einer Portoendabrechnung mit der Pauschale verrechnet.
2.3 Materialbeistellungen
2.3.1 Durch den Kunden beizustellendes Material ist DDS in einwandfreiem Zustand frei Haus anzuliefern. DDS ist von einer Mengen- und/oder Qualitätskontrolle freigestellt. Eine branchenübliche Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5 % gilt als vereinbart.
2.3.2 Für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Urheberrechte etc. des beigestellten Materials haftet der Zulieferer. DDS ist insofern von Ansprüchen Dritter freizustellen.
2.3.3 Der Kunde trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der beigestellten Materialien befreien DDS von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit beigestellter Materialien berechtigt DDS, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
2.3.4 Restmaterial von Werbeaussendungen wird dem Kunden nach der Auftragsabwicklung von DDS zur Abholung bereitgestellt. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungslegung ist DDS zur Vernichtung der entsprechenden Materialien berechtigt.
2.3.5 Für schuldhafte Versand- und Kuvertierungsfehler haftet DDS nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den betreffenden Auftrag ohne Portoanteil. Bei Verlust oder Beschädigung beigestellter Materialien haftet DDS nur bis zur Höhe des Material- oder Herstellungswertes.
3. Herstellung/Verteilung von Werbemitteln
3.1 Bei der Herstellung/Verteilung von Werbemitteln (auch durch Sub-Unternehmer) gilt für handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen/- verteilungen bis zu 10% der bestellten Auflage, dass diese nicht beanstandet werden können. Berechnet wird die gelieferte/verteilte Menge. Der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt der Werbemittel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die weiteren Bedingungen der Punkte B 2.3.2, 4.3.1 und 4.3.2 gelten entsprechend.
3.2 Für Geschäftskunden gilt: Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der Lieferung/Verteilung sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Auftragsabwicklung schriftlich bei DDS zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch DDS zu gewährleisten. Versteckte Mängel müssen DDS unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden. Kann DDS aufgrund von Terminverzögerungen, die der Kunde verschuldet hat, wegen der Eilbedürftigkeit keine Qualitätskontrollen bei sich oder kundenseitig mehr durchführen, haftet DDS nicht.
3.3 Mängel eines Teils der Lieferung/Verteilung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Verteilung.
3.4 Für Mangelfolgeschäden haftet DDS nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
4. Marketing- und Agenturleistungen
4.1 Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte der durch DDS angefertigten Entwürfe, Skizzen und vorgelegter Arbeiten verbleiben bei DDS.
4.2 Notwendig gewordene Leistungen Dritter im Rahmen von Präsentationen und Werbeberatungen trägt der Kunde. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, Satz-, Foto- und/oder Reproduktionskosten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen.
4.3 Urheber- und Nutzungsrechte, Haftung
4.3.1 Für die Übertragung von Urheber- und Nutzungsrechten bedarf es grundsätzlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.3.2 Es ist Obliegenheit des Kunden, die rechtliche Unbedenklichkeit von Werbemaßnahmen prüfen zu lassen. Der Kunde stellt DDS insofern von jeglicher Haftung frei. Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben haftet DDS dem Kunden gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auf von DDS erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen wird DDS den Kunden hinweisen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes B 2.3.2 entsprechend.
4.3.3 DDS erhält von jedem durch DDS ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente zehn kostenlose Belegexemplare.
4.3.4 DDS ist berechtigt, diese zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
5. Massen-/Serien-E-Mail und -Faxversand
5.1 Fax- und E-Mailversand wird grundsätzlich nur im Kundenauftrag, unter Beachtung der wettbewerbsrichtlichen Vorschriften, durchgeführt. Es ist dabei die Obliegenheit des Auftraggebers, die Einhaltung dieser Vorschriften - insbesondere, jedoch nicht ausschließlich bezüglich unerlaubter Werbung - zu beachten.
5.2 Es fällt in die Obliegenheit des Auftraggebers, dass sowohl die übermittelten Inhalte als auch die verwendeten Adressen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Mit Auftragserteilung wird DDS insofern freigestellt.
5.3 Ansprüche jedweder Art, die aus der auftragsgemäßen Übermittlung von Fax- und/oder E-Mail-Nachrichten resultieren, richten sich deshalb direkt gegen den Auftraggeber
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von DDS gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an DDS ab. DDS nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist DDS auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von DDS verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung von DDS gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist DDS als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt und jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Beoder Verarbeitung beteiligt, ist DDS auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist DDS zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung unter Ausschluss sämtlicher anderen Ansprüche verpflichtet und berechtigt. Kommt DDS dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet DDS nur bis zur Höhe des Auftragswertes, jedoch ohne Porto.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. DDS ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VIII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DDS; insoweit haftet DDS nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
X. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XI. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von DDS nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, Offenbach am Main. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Abweichungen von diesen Bestimmungen oder den vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wie auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.